Beim Modell 730 handelt es sich um die Steuererklärung, die von Arbeitnehmern, Rentnern und all jenen Steuerzahlern eingereicht werden kann, die, obwohl ohne Quellensteuerstelle, über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder ähnlichem verfügen.
Das Modell 730 kann auch für den im Jahr 2022 verstorbenen Steuerpflichtigen oder bis zum 23. Juli 2023 (bzw. jedenfalls bis zum ordentlichen Vorlagetermin des Modells 730) vorgelegt werden.
Für Personen, die nach dem 23. Juli 2022 verstorben sind, kann nur noch das Formular „PF-EINKOMMEN“ vorgelegt werden.
Die Erklärung kann abgegeben werden:
Das Modell 730 kann von denjenigen genutzt werden, die im Jahr 2022 Folgendes erhalten haben:
Im Falle von Fehlern kann sich der Steuerpflichtige an die Person wenden, die Steuerhilfe geleistet hat, und je nach Art der vorzunehmenden Korrektur kann Folgendes vorgelegt werden:
Es ist zu beachten, dass der Steuerzahler im Falle der Vorlage des vorgefertigten Formulars 730 ab dem 28. Mai die vorherige Steuererklärung stornieren und über die Webanwendung eine neue Steuererklärung senden kann. Eine Stornierung ist nur einmal bis zum 20. Juni möglich.
Wenn der Fehler nach dem 20. Juni auftritt, können Sie:
Die oben genannten Korrekturen können eingereicht werden von:
Vollmachtserteilung für den Zugriff auf das vorgefertigte Formular (ACHTUNG! nur für diejenigen, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben
Die 730 2023-Deadline, also der Termin, bis zu dem die 730-Präsentation erfolgen muss, ist der 30. September
Die Verwendung des 730-Modells gegenüber des PF EINKOMMEN-Modell hat einige Vorteile, da die Rückerstattungen und/oder Belastungen direkt auf der Lohnabrechnung, der Rentenrate oder, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist, durch Gutschrift auf dem Girokonto (im Falle einer Rückerstattung) erfolgen , andernfalls muss die Zahlung über das Formular F24 erfolgen)..
Darüber hinaus ist das Modell 730 die einzige Erklärung, die gemeinsam eingereicht werden kann (wenn beide Ehepartner über das unten angegebene Einkommen verfügen) und es reicht aus, dass auch nur einer von beiden über den Quellensteuerbevollmächtigten verfügt, der die Anpassungsvorgänge durchführen kann.